Kinderkranktage

Seit Ende Oktober 2020 gilt nun auch für Beamt*innen in NRW ein erhöhter Anspruch auf „Kinderkranktage“ für das Kalenderjahr 2020 für Kinder unter 12 Jahren. Für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage und für Alleinerziehende längstens für 30 Arbeitstage. Das gilt aber nur für Beamt*innen, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreitet (derzeit 62550 Euro p.a.). Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamt*in. Und die Regelung gilt erst mal nur für 2020.

Beamt*innen, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten haben bei Erkrankung eines Kindes unter 12 weiter nur Anspruch auf bis zu 4 Tage im Kalenderjahr pro Kind gem. § 33 I S.2 Nr. 6 FrUrlVO.

Geregelt ist die neue Ausweitung der Ansprüche in § 33 I S. 10 FrUrlVO NRW durch einen Verweis auf die am 29.10.2020 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung für gesetzlich Versicherte im SGB V.

Der DGB schon vor der entsprechenden Änderung der FrUrlVO gegenüber dem Land gefordert, dass die Kinderkranktage unabhängig von der Besoldungsgruppe und dauerhaft für Beamt*innen erhöht werden.
Lest dazu die  >>> Stellungnahme DGB NRW zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

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