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Kinderkranktage

Seit Ende Oktober 2020 gilt nun auch für Beamt*innen in NRW ein erhöhter Anspruch auf „Kinderkranktage“ für das Kalenderjahr 2020 für Kinder unter 12 Jahren. Für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage und für Alleinerziehende längstens für 30 Arbeitstage. Das gilt aber nur für Beamt*innen, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreitet (derzeit 62550 Euro p.a.). Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamt*in. Und die Regelung gilt erst mal nur für 2020. Kinderkranktage weiterlesen

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